Rz. 16

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.[1] Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

 

Rz. 17

Die Erscheinungsformen des Werkvertrags sind daher ausgesprochen vielfältig. Entscheidendes Merkmal für die Annahme eines Werkvertrags ist der vom Unternehmer geschuldete Erfolg. Darin unterscheidet sich der Werkvertrag vom Dienstvertrag[2], bei dem nur die sachgerechte Erbringung der Dienste geschuldet wird. Im Zusammenhang mit § 13 ist diese Unterscheidung vernachlässigbar, weil sowohl bei werk- als auch dienstvertraglichen Leistungen diese Vorschrift eingreift. Bedeutsamer ist die Abgrenzung zum Kaufvertrag. Im Rahmen eines Kaufvertrags gilt die Haftung des Auftraggebers nicht. Von Bedeutung ist dabei insbesondere die Vorschrift des § 651 BGB, nach der auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Das ergibt sich bereits daraus, dass Verträge, mit denen Zuliefererteilen angekauft werden, keine Werk- sondern Kaufverträge sind, auch wenn der Zulieferer diese Teile erstellt.

 
Praxis-Beispiel

Mangels der Vereinbarung einer Werk- oder Dienstleistung tritt in den folgenden Fällen bereits keine Auftraggeberhaftung ein: die Auto AG kauft bei einem Zulieferer die Getriebe für die von ihr produzierten Autos ein. Dabei handelt es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Kaufvertrag. Aus diesem Grunde kann in den Fällen, in denen durch Zuliefererbetriebe Produkte bezogen werden, keine Haftung des Auftraggebers eintreten.

 

Rz. 18

Beispiele für Werkverträge sind:[3]

  • Abschleppvertrag
  • Anzeigenvertrag
  • Architektenvertrag[4]
  • Abbruchvertrag
  • Erwerb von Altbauten, wenn Bauleistung nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar
  • Erstellung von Zahnprothesen
  • Vertrag über Beschaffung von Auskünften (Werkvertrag, wenn bestimmte Information beschafft werden soll) oder bei Erstellung einer Anschriftendatei Bauvertrag
  • Baucontrolling
  • Bauträgervertrag
  • Beförderung[5]
  • Bodenaushub
  • Buchführung
  • Computersoftware (Herstellung eines individuellen Programms – Werkvertrag, anders aber Verkauf Standardsoftware: Kaufvertrag; Parametrisierung von Standardsoftware i. d. R. Werkvertrag)
  • Entsorgung von Dung
  • Gebäudereinigung
  • Ingenieursleistungen (falls Ergebnis geschuldet, z. B. Vermessung oder Konstruktionspläne)
  • Konzert – Erbringung
  • Kommissionsvertrag
  • Lohnbrauvertrag
  • Lohnveredelung
  • Tätowierung
  • Wartungsverträge, z. B. Datenverarbeitungsanlage
  • Webdesign
  • Werbung
  • Wirtschaftsprüfer

Darüber hinaus gibt es noch einige gesetzliche Sonderregelungen für Verträge, die der Sache nach Werkverträge sind. Dazu gehören insbesondere Speditions- und Frachtverträge[6] und der Reisevertrag[7].

[3] Nach Jauernig/Mansel, BGB, Vor § 631 BGB Rz. 4 ff mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen.
[5] S. §§ 407 ff. HBG.
[7] §§ 651a ff. BGB.

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