Rz. 56

Auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind

  1. Allgemeine Tätigkeitszulagen, die der Arbeitnehmer für jede Tätigkeitsstunde erhält und die nicht zur Abgeltung besonderer Erschwernisse dienen.

    Dazu gehört beispielsweise die Bauzulage oder auch eine "Verkehrsmittelzulage", die jeder Arbeitnehmer für eine Reinigungstätigkeit erhält.[1]

  2. Aufwendungserstattungen des Arbeitgebers, die zum Ausgleich von Aufwendungen dienen, die der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst zu tragen hätte, können auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.

    Dies gilt jedoch nur, sofern die Aufwendungserstattungen Entgeltcharakter haben. Ob das der Fall ist, ist dem Willen der Vertragsparteien bzw. dem Tarifvertrag zu entnehmen. Zu dieser Fallgruppe gehören beispielsweise die Kosten der Fahrt zur Arbeit.

  3. Tarifliche Einmalzahlungen

    Diese sind jedoch nur für den Monat der Zahlung anrechenbar. Zudem müssen sie unwiderruflich aufgezahlt werden.

  4. Sonn- und Feiertagszuschläge, da diese als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt werden.[2]
  5. Schichtzuschläge, wenn diese als Gegenleistung für die tatsächlich geleistete Arbeitsleistung gezahlt werden.[3]
  6. Auch weitere Vergütungsbestandteile sind also anrechenbar, wenn diese als Gegenleistung für die tatsächlich geleistete Arbeitsleistung gezahlt werden, wie z. B. eine Anwesenheitsprämie[4] eine Treueprämie[5], sonstige Prämien.[6]

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