Rz. 25

Auch für Tarifverträge gilt der gesetzliche Mindestlohn. Aber auch die übrigen Regeln des Gesetzes, wie z. B. über Zeitkonten, sind bei Tarifverträgen zu beachten. Für sie gibt es keine Ausnahme. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Haustarifverträge und Sanierungstarifverträge, sodass insoweit unter Umständen die Sanierung von Unternehmen durch Tarifverträge, die mit Lohnabsenkungen verbunden sind, erschwert wird. Tarifverträge, die den Mindestlohn unterschreiten, sind insoweit unwirksam. Hier hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, sofern nicht ausnahmsweise die übliche Vergütung höher ist als der Tariflohn.

 

Rz. 26

Nach § 1 Abs. 3 gehen die Regelungen des AEntG, des AÜG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen den Regelungen des MiLoG vor, allerdings nur soweit durch sie die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes nicht unterschritten wird.

 

Rz. 27

Der Vorrang solcher Regelungen ist eigentlich selbstverständlich, weil nach allgemeinen Grundsätzen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen immer Vorrang haben. In § 2 Abs. 2 MiLoG sind besondere Vorschriften für Zeitkonten kodifiziert. Hier gehen die oben genannten Tarifverträge ohne Einschränkung vor. Die Tarifvertragsparteien können von § 2 Abs. 2 MiLoG auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen, indem sie z. B. regeln, dass Vergütung für Mehrarbeit für einen längeren Zeitraum als nur 12 Monate auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers verbleibt. Zudem ist auch die Regelung von Ausschlussfristen, die auch den Mindestlohn erfassen sollen, nur in Tarifverträgen möglich, die unter das AEntG fallen.

 

Rz. 28

Unabhängig davon bleibt es beim sog. Günstigkeitsprinzip: Günstigere und damit höhere Löhne, als der gesetzliche Mindestlohn können weiterhin wirksam vereinbart werden.

Im Hinblick auf das Vorrangprinzip des MiLoG gem. § 1 Abs. 3 bestehen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit, da dies einen Eingriff in die verfassungsrechtlich nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit und auch in die Tarifautonomie der jeweiligen Tarifvertragsparteien bzw. der Gewerkschaft darstellt.

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