Rz. 7

Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.8.2014 hat der Gesetzgeber das System des Mindestlohns in Deutschland auf eine neue Grundlage gestellt. Zunächst bleibt es vom Grundsatz her dabei, dass branchenspezifische Mindestarbeitsbedingungen – und nicht nur Mindestlöhne – weiterhin durch Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erreicht werden können und dass weiterhin nach dem AEntG branchenspezifisch für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden können.

Da diese Instrumente jedoch immer nur branchenspezifisch wirken und darüber hinaus auch immer voraussetzen, dass die Tarifvertragsparteien einen Antrag stellen, den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären oder durch eine Rechtsverordnung nach dem AEntG auf alle Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, fehlt es für viele Branchen an einem Mindestlohn. Hinzukommt, dass von dem Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen immer weniger Gebrauch gemacht wird. Die Zahl der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist deutlich zurückgegangen.

 

Rz. 8

Diese Lücke schloss der Gesetzgeber dadurch, dass er per Gesetz einen Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse anordnet. Dieser Mindestlohn ist eine "flächendeckende" Lohnuntergrenze, die auch nicht durch tarifvertragliche Regelungen unterschritten werden darf.

Das Mindestlohnsystem in Deutschland ist so gestaltet, dass für alle Arbeitnehmer/innen, gleich in welcher Branche sie tätig sind, ab dem 1.1.2015 ein Mindestlohn von 8,50 EUR galt. Seit dem 1.1.2024 gilt ein Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde. Die bisherige Möglichkeit, höhere Mindestlöhne und ebenso die Arbeitsbedingungen durch Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen festzulegen, besteht seit dem 1.8.2020 nicht mehr. Im Folgenden soll nun diese aktuelle Möglichkeit der Festlegung von Mindestlöhnen mit dem Schwerpunkt auf dem MiLoG dargestellt werden. Zudem wurde mit dem 1.1.2024 auch die sog. Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR auf jetzt 538 EUR angehoben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge