Während der Familienpflegezeit haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Es wird in monatlichen Raten gezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen, bis zu einer Mindesthöhe von 50 EUR monatlich, genommen werden. Rückgezahlt wird das Darlehen nach dem Ende der Freistellung innerhalb von 48 Monaten. Auf Antrag kann die Rückzahlung bis zur Beendigung einer etwaigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgeschoben werden. Eine Härtefallregelung schützt beispielsweise vor hohen Rückzahlungen bei einer mehr als 180 Tage ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Fortbestand des Pflegebedarfs. Im letzten Fall kann auf Antrag ein Viertel des Darlehensbetrages erlassen werden. Die Darlehensschuld erlischt bei Tod des Darlehensnehmers oder bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII, soweit sie noch nicht fällig ist.

Die Förderfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn Arbeitgeber in kleineren Betrieben auf freiwilliger Basis Familienpflegezeit mit ihren Beschäftigten vereinbaren.

Für das zinslose Darlehen hat der Arbeitgeber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen.

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