Der Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz ab dem Moment der Ankündigung der Familienpflegezeit, frühestens jedoch ab 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zu deren Beendigung.[1] Nach der Beendigung der Freistellung besteht kein Kündigungsschutz. Eine Kündigung kann durch den Arbeitgeber ausnahmsweise dann erklärt werden, wenn die für Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde der Kündigung zuvor zugestimmt hat.

Der Kündigungsschutz besteht generell und nicht nur bei Familienpflegezeiten von bestimmtem Mindestumfang. Ein Arbeitnehmer, der einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen hat, kann daher durch eine Familienpflegezeit mit nur geringer Arbeitszeitverkürzung einen Kündigungsschutz für 24 Monate Familienpflegezeit erwerben, ohne große finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Allerdings setzt die Gewährung einer Familienpflegezeit das Vorhandensein eines pflegebedürftigen Angehörigen voraus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge