Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Diese ist vom Arbeitnehmer spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen.[1] Für Familienpflegezeiten, die spätestens am 1.4.2023 beginnen, gilt eine abweichende Regel: Es genügt eine Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen. Außerdem wird statt der Schriftform nur die Textform (z. B. E-Mail) verlangt.[2] Gleichzeitig muss er erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Auch die Verteilung der Arbeitszeit ist anzugeben. Wird die Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit i. S. v. § 3 Abs. 1 oder 3 PflegeZG genommen, soll die Familienpflegezeit möglichst frühzeitig erklärt werden, spätestens 3 Monate vor Beginn. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel 25 oder weniger Mitarbeiter ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt.

[2] § 16 Abs. 2 FPfZG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge