Eine Familienpflegezeit ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 des FPfZG eine Teilzeittätigkeit mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von maximal 24 Monaten zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Bei wöchentlich unterschiedlichen Arbeitszeiten kommt es auf den jährlichen Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit an. Befristet bis zum 30.4.2023 darf die wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von längstens einem Monat auch weniger als 15 Stunden betragen.[1] Ähnlich wie bei der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer während der Teilzeittätigkeit eine entsprechend reduzierte Vergütung, die jedoch über ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufgestockt wird.

[1] § 16 Abs. 1 FPfZG.

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