Wird die Familienpflegezeit aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung angetreten, bleibt der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung erhalten. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kommt nicht in Betracht. Grund hierfür ist die Höhe des Arbeitsentgelts: Die Teilzeitbeschäftigung während der Familienpflegezeit muss mindestens 15 Stunden in der Woche umfassen. Dies führt unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns dazu, dass das monatliche Arbeitsentgelt die Minijob-Entgeltgrenze von 538 EUR[1] übersteigt.

Ende der Krankenversicherungsfreiheit wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Vor Beginn der Familienpflegezeit krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer werden krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) nicht mehr übersteigt. Das Ende der Versicherungsfreiheit tritt unmittelbar ein, also nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres. Die Arbeitnehmer können sich aber von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen, um ihre bereits bestehende private Krankenversicherung fortzusetzen.[2] Die Befreiung gilt für die Dauer der Familienpflegezeit einschließlich der Nachpflegephase. Bei einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Meldungen bei Eintritt von Versicherungspflicht eines versicherungsfreien Arbeitnehmers

Herr G. ist krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer. Für eine Familienpflegezeit reduziert er vom 1.3. bis 30.9. seine Arbeitszeit auf 20 Stunden/Woche. Weil sein neues Entgelt nicht mehr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, wird Herr G. zum 1.3. krankenversicherungspflichtig. Folgende Meldungen sind von seinem Arbeitgeber abzugeben:

  • Ende der Krankenversicherungsfreiheit zum 28.2. mit Abgabegrund "32"
  • Eintritt von Krankenversicherungspflicht zum 1.3. mit Abgabegrund "12"

Die Wiederaufnahme der "vollen" Beschäftigung zum 1.10. ist nicht zu melden, da die Krankenversicherungspflicht zunächst fortbesteht, selbst wenn das Entgelt gleich wieder die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht ist erst zum Ende des Kalenderjahres möglich.[3]

Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die sich für die Dauer der Familienpflegezeit von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen, sind zu Beginn und Ende der Pflegezeit keine Meldungen abzugeben.

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge