Eine Familienpflegezeit dient der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Nahe Angehörige sind ebenso wie im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) insbesondere Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, lebenspartnerschaftsähnliche Partner, Geschwister, Schwäger sowie Kinder und Enkelkinder.[1] Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI. Darüber hinaus kann eine Familienpflegezeit für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen genommen werden. Der Minderjährige wird in diesem Fall von Dritten "gepflegt", während der angehörige Arbeitnehmer durch eine Teilzeittätigkeit die (zusätzliche) Betreuung sicherstellen kann. Aber auch ein Wechsel zwischen häuslicher Pflege und außerhäuslicher Betreuung ist innerhalb der Familienpflegezeit ohne weitere Voraussetzungen möglich. Beruf und Familie sollen durch das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) daher miteinander vereinbart werden können.

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