Das für eine abhängige Beschäftigung typische Direktionsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung ist bei der Beschäftigung von Familienangehörigen in der Regel durch die persönliche Bindung in abgeschwächter Form vorhanden. Deshalb erfordert die Versicherungspflicht bei mitarbeitenden Familienangehörigen auch nur ein solches eingeschränktes Weisungsrecht. Das Direktionsrecht darf aber nicht vollständig entfallen. Der Angehörige muss in eine vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert sein. Insbesondere muss eine konkret zugewiesene Aufgabe bei einer vorgegebenen Arbeitszeit tatsächlich erledigt werden.

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