Wird eine Erwerbsminderungsrente vor dem vollendeten 64. Lebensjahr und 10 Monaten beansprucht, ist ebenfalls ein niedrigerer Zugangsfaktor maßgebend. Wenn eine Erwerbsminderungsrente zwischen dem vollendeten 61. Lebensjahr und 10 Monaten und dem vollendeten 64. Lebensjahr und 10 Monaten in Anspruch genommen wird, betragen die Abschläge je nach Monat des Rentenbeginns zwischen 10,5 % und 0,3 %. Bei Inanspruchnahme der Rente vor dem vollendeten 61. Lebensjahr und 10 Monaten wird der maximale Abschlag von 10,8 % berücksichtigt. Auch hier wird durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz das Referenzalter für die Berechnung der Abschläge beginnend seit dem Jahr 2012 schrittweise um 2 Jahre verschoben. Das Alter für die abschlagsfreie Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente wird schrittweise seit dem Jahr 2012 bis 2023 auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Wird künftig (ab 2024) eine Erwerbsminderungsrente zwischen dem vollendeten 62. und 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, betragen die Abschläge je nach Monat des Rentenbeginns zwischen 10,5 % und 0,3 %. Bei Inanspruchnahme vor dem vollendeten 62. Lebensjahr wird wiederum ein Abschlag von max. 10,8 % berücksichtigt. Nur für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren bleibt es in Anlehnung an die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beim bisherigen Recht. Ab dem Jahr 2024 sind 40 Pflichtbeitragsjahre erforderlich. Die vorgenannten Erläuterungen zu Erwerbsminderungsrenten gelten für Hinterbliebenenrenten entsprechend.

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