Flugstrecken, die auf die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen, sind ausdrücklich vom Ansatz der Entfernungspauschale ausgenommen. Insoweit berechnen sich die abzugsfähigen Kosten in Höhe der durch das Ticket nachgewiesenen Flugkosten. Andere Strecken in Verbindung mit dem Flug, also insbesondere die Fahrten zum bzw. vom Flughafen, fallen unter die Regelung der Entfernungspauschale, sofern der Arbeitnehmer dort eine erste Tätigkeitsstätte begründet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer pendelt mit dem Flugzeug

Ein Arbeitnehmer fliegt arbeitstäglich von Stuttgart nach Berlin zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die Kosten für das Flugticket übernimmt die Firma.

Ergebnis: Für die täglichen Fahrten von der Wohnung zum Flughafen in Stuttgart (kürzeste Straßenverbindung 30 km) sowie für die Fahrten vom Flughafen Tegel zum Arbeitgeber (kürzeste Verbindung 20 km) berechnen sich die Werbungskosten nach Maßgabe der Entfernungspauschale:

 
220 Arbeitstage x [20 km x 0,30 EUR + 30 km x 0,38 EUR] 3.828 EUR
Insgesamt abzugsfähige Werbungskosten 3.828 EUR

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