Die Entfernungspauschale berechnet sich nach der Wegstrecke, die für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend ist. Immer dann, wenn die tatsächliche Arbeitsstätte zugleich auch die erste Tätigkeitsstätte ist, kann der Arbeitnehmer keine Reisekosten erhalten. Die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterliegen in diesem Fall der begrenzten Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR pro Entfernungskilometer, die den steuerfreien Arbeitgeberersatz ausschließt und beim Dienstwageninhaber den Ansatz eines zusätzlichen geldwerten Vorteils bewirkt.

 
Hinweis

Auswirkung einer Anhebung der Entfernungspauschale

Eine Änderung der Entfernungspauschale hat nicht nur Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Auch für den Arbeitgeber sollten die Folgen beachtet werden: Durch eine höhere Entfernungspauschale steigt insbesondere auch das Pauschalierungsvolumen für Arbeitgeberleistungen (Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile) bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, aber mit Sammel- oder Treffpunktfahrten

Die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte betrifft Fahrten, die den Reisekostenbegriff der beruflichen Auswärtstätigkeit erfüllen. Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft denselben Ort bzw. ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dürfen für diese Fahrten nur noch die einschränkenden Regelungen der Entfernungspauschale anwenden. Für Verpflegungs- und ggf. Unterbringungskosten gelten für diese Fahrten jedoch die Reisekostenbestimmungen.[1]

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