Die Finanzverwaltung gewährt bei der 1-%-Methode ein Wahlrecht zwischen dem 0,03-%-Monatszuschlag und der 0,002-%-Tagespauschale, bei der die Firma den geldwerten Vorteil nur noch für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern muss.[1]

Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 0,03-%-Regelung gestattet die Verwaltung für Zwecke der pauschalen Lohnsteuerberechnung den Ansatz von mindestens 15 arbeitstäglichen Fahrten, auch wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer mit dem Fahrzeug tatsächlich an weniger Tagen im Monat fährt.[2]

Erfolgt demgegenüber eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungskilometer, kommt eine Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils nur anhand der vom Arbeitnehmer erklärten Anzahl der Tage, an denen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Firmenfahrzeug tatsächlich erfolgten, in Betracht.[3]

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagenüberlassung

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen gebraucht angeschafften Dienstwagen auch zur Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 29.700 EUR betragen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.

Bis Dezember wurde der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Pkw pauschal mit 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer erfasst und dem Lohnsteuerabzug unterworfen.

Ab Januar des Folgejahres geht der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer dazu über, den geldwerten Vorteil fahrtagebezogen nach der 0,002-%-Regelung zu ermitteln, weil sich für den Arbeitnehmer monatlich nur an 10–12 Tagen solche Fahrten ergeben.

Aus der Erklärung des Arbeitnehmers für Januar, die dem Arbeitgeber am 31.1. vorgelegt wurde, ergibt sich, dass es im Januar an 10 Tagen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem überlassenen Dienstwagen kam. Der geldwerte Vorteil soll so weit wie möglich mit 15 % pauschal versteuert werden.

Ergebnis: Für die private Nutzung des Dienstwagens ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil i. H. v. 297 EUR (1 % aus 29.700 EUR), der individuell nach den ELStAM versteuert und dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden muss. Eine Pauschalbesteuerung ist insoweit nicht möglich.

Hinzu kommt ein weiterer geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dieser belief sich in den Monaten Januar bis Dezember des Vorjahres jeweils auf 178,23 EUR (29.700 EUR x 0,03 % x 20 km). Hiervon konnten 90 EUR mit 15 % Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal versteuert werden. Es konnte davon ausgegangen werden, dass der Dienstwagen an 15 Tagen zu Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt wurde, auch wenn es an weniger Tagen im jeweiligen Kalendermonat zu solchen Fahrten kam.

Dies ist ab Januar des Folgejahres anders, in denen eine Einzelbewertung der geldwerten Vorteile erfolgt. lm Januar ergibt sich für lediglich 10 Fahrtage ein geldwerter Vorteil i. H. v. 118,80 EUR (29.700 EUR x 0,002 % x 10 Tage x 20 km). Hiervon können 60 EUR, nämlich 10 Tage x 20 km x 0,30 EUR mit 15 % pauschal versteuert werden.

Das Beispiel zeigt, dass der nach den ELStAM-Daten individuell zu versteuernde Restanteil des Nutzungswerts umso geringer ausfällt, je niedriger der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Pauschalierungsobergrenze ausschließlich von der Entfernung der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte abhängt, nicht dagegen von dem Wert des Dienstwagens.

 
Praxis-Tipp

Volle Pauschalbesteuerung bei Bruttolistenpreis bis 15.000 EUR

Beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 15.000 EUR, berechnet sich nach der monatlichen Entfernungspauschale bei Anwendung der 1-%-Regelung ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, der unter der Obergrenze liegt, die für die pauschale Lohnsteuer zu beachten ist.

Hätte im vorigen Beispiel der Bruttolistenpreis genau 15.000 EUR betragen, hätte sich ein lohnsteuerpflichtiger Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 90 EUR errechnet, also in einer Höhe, bis zu der die Pauschalierung mit 15 % zulässig ist.

Die Pauschalbesteuerung ist maximal bis zur Höhe der lohnsteuerpflichtigen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zulässig. Eine weitergehende Anrechnung auf den 1-%-Betrag scheidet aus.

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