Die pauschale Lohnsteuer ist grundsätzlich vom Arbeitgeber zu übernehmen; er ist der Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.[1] Es ist jedoch arbeitsrechtlich zulässig, die Pauschalsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Die Berechnung der Pauschalsteuer erfolgt in diesen Fällen grundlegend nach anderen Regeln. Die pauschale Lohnsteuer sowie die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag dürfen nicht aus der Barlohnkürzung finanziert werden. In Fällen der arbeitsrechtlich zulässigen Gehaltsumwandlung sind die pauschalen Steuerabzugsbeträge dem geminderten Arbeitslohn für Zwecke der Lohnsteuerberechnung wieder hinzuzurechnen, sodass sich im Ergebnis weder der nach den ELStAM zu versteuernde Arbeitslohn noch die pauschal zu versteuernde Arbeitgeberleistung um die vom Arbeitnehmer übernommenen Steuerbeträge vermindern. Der steuerliche Arbeitslohn als Bemessungsgrundlage für normale Lohnsteuer und für die Pauschalsteuer bleibt unverändert.[2]

 
Praxis-Tipp

Vergleichsberechnung im Einzelfall

Zur Entscheidung, ob sich die pauschale Versteuerung und damit die Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer lohnt, ist eine Vergleichsberechnung notwendig. Dabei gilt der Grundsatz, dass sich die laufende Besteuerung und damit der Werbungskostenabzug bei hohen Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also bei großer Entfernung, eher lohnt.

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