Übersteigen die tatsächlichen Kosten die anzusetzende Entfernungspauschale, können die höheren Kosten steuerfrei ersetzt werden. Der Ansatz der tatsächlichen Kosten für Bus oder Bahn ist zulässig, wenn die nachgewiesenen Kosten laut Fahrschein höher sind als der sich nach der Entfernungspauschale ergebende Abzugsbetrag.[1] Außerdem sind Unfallkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als außergewöhnliche Werbungskosten abzugsfähig, die mit dem Ansatz der Entfernungspauschale nicht abgegolten sind. Insoweit ist auch der zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberersatz möglich.

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