Die Aufwendungen für Familienheimfahrten sind Werbungskosten. Als Werbungskosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind, kommen folgende Fahrtkosten in Betracht:

  • die Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung,
  • die Fahrten von der Zweitwohnung zur auswärtigen Arbeitsstätte sowie
  • eine wöchentliche Familienheimfahrt oder stattdessen
  • die Aufwendungen für wöchentliche Familienferngespräche von 15 Minuten.

Hinsichtlich der Fahrtkosten ist zwischen den beiden Fahrten bei Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung sowie der wöchentlichen Familienheimfahrten zu unterscheiden.

5.1 Erste und letzte Fahrt

Für die erste und letzte Fahrt kann der Arbeitnehmer auch dann die tatsächlichen Kosten ansetzen, wenn er seinen eigenen Pkw benutzt. Die Aufwendungen für die erste und letzte Fahrt können mit Reisekostensätzen berücksichtigt werden, also ggf. mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer.

5.2 Familienheimfahrten oder Telefonat

Für wöchentliche Familienheimfahrten gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer.[1] Die Entfernungspauschale berechnet sich für die wöchentliche Heimfahrt nach der Gesamtstrecke zwischen auswärtigem Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands. Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf 4.500 EUR ist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung. Pro Woche kann eine Familienheimfahrt als Werbungskosten geltend gemacht werden; stattdessen kann auch ein wöchentliches Telefonat von 15 Minuten mit der Familie angesetzt werden.

5.3 Besonderheiten

Übersteigen die tatsächlichen Kosten die anzusetzende Entfernungspauschale, können die höheren Kosten steuerfrei ersetzt werden. Der Ansatz der tatsächlichen Kosten für Bus oder Bahn ist zulässig, wenn die nachgewiesenen Kosten laut Fahrschein höher sind als der sich nach der Entfernungspauschale ergebende Abzugsbetrag.[1] Außerdem sind Unfallkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als außergewöhnliche Werbungskosten abzugsfähig, die mit dem Ansatz der Entfernungspauschale nicht abgegolten sind. Insoweit ist auch der zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberersatz möglich.

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