Bei steuerfreier Sammelbeförderung ist der Kostenabzug für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach den Regeln der Entfernungspauschale ausgeschlossen. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind in Fällen der verbilligten Sammelbeförderung aufgrund einer Sonderregelung abzugsfähig.[1] Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Beförderung mehrerer Arbeitnehmer (mind. 2 Personen) organisiert bzw. veranlasst.[2] Hierunter fällt die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag von einem Dritten eingesetzten Omnibus, Kleinbus oder für mehrere Personen zur Verfügung gestellten Pkw.

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist, z. B. weil die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt. Auch der für den Betriebsablauf notwendige gleichzeitige Arbeitsbeginn ist ein ausreichender Grund.[3]

Keine Steuerfreiheit bei Sammelbeförderung im Dienstwagen

Ein auch zur Privatnutzung überlassener Dienstwagen kann keine steuerfreie Sammelbeförderung begründen. Eine Pkw-Gestellung zur unentgeltlichen Sammelbeförderung liegt selbst dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Mitnahme von Arbeitskollegen angeordnet hat.[4]

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