Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften darf die Umwegstrecke, die sich durch das Abholen der Mitfahrer ergibt, nicht in die Entfernungsberechnung einbezogen werden. Abzustellen ist jeweils auf die kürzeste Straßenverbindung. Außerdem ist bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 EUR zu beachten. Die Begrenzung gilt für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Pkw nicht einsetzen. Deshalb ist zunächst die begrenzt anzusetzende Entfernungspauschale für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wird. Anschließend ist die unbegrenzt anzusetzende Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer sein Fahrzeug einsetzt. Beide Beträge zusammen ergeben die für den Werbungskostenabzug insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.
4.500-EUR-Obergrenze für Mitfahrer
Drei Arbeitnehmer aus Karlsruhe bilden eine Fahrgemeinschaft nach Stuttgart. Sie fahren abwechselnd. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt für jeden Arbeitnehmer 100 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen im Kalenderjahr benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw an 70 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Ergebnis: Die Entfernungspauschale errechnet sich für jeden Arbeitnehmer wie folgt:
Fahrten, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde: 140 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 80 km x 0,38 EUR] = 5.096 EUR; max. |
4.500 EUR |
Fahrten mit dem eigenen Pkw: 70 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 80 km x 0,38 EUR] |
2.548 EUR |
Entfernungspauschale gesamt | 7.048 EUR |
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