Zunächst ist die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Die kürzeste Verbindungsstrecke ist auch dann maßgebend, wenn diese nur über einen Mauttunnel erreichbar ist.[1]

Mautgebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer kostenpflichtigen Straße dürfen allerdings nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, weil sie nicht für die Benutzung eines Verkehrsmittels entstehen. Fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen fallen unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale.[2]

Auf der Grundlage dieser Entfernung ist in einem zweiten Schritt die anzusetzende Entfernungspauschale für die verschiedenen Teilstrecken zu berechnen. Dabei ist die maßgebende Entfernung nicht in Teilstrecken im Verhältnis der tatsächlich benutzen Verkehrsmittel aufzuteilen. Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Pkw zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen, auch wenn durch das anschließende Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel ein Umweg entsteht. Für diese Teilstrecke mit dem eigenen Pkw kann ggf. die Regelung zur verkehrsgünstigsten (weiteren) Entfernung angewandt werden. Der verbleibende Teil von der maßgebenden Gesamtentfernung entfällt dann auf die Teilstrecke, bei der öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.

 
Praxis-Tipp

Ansatz der vollen Pkw-Teilstrecke

Dieses Berechnungsverfahren ist mit Blick auf den für öffentliche Verkehrsmittel geltenden Höchstbetrag von 4.500 EUR[3] von Vorteil. Hierdurch ist gewährleistet, dass der tatsächlich mit dem Pkw gefahrene Streckenabschnitt, für den die Obergrenze von 4.500 EUR nicht gilt, stets in voller Höhe im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt wird – auch dann, wenn durch das Umsteigen auf ein öffentliches Verkehrsmittel ein Umweg entsteht.

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