Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei werden ab dem ersten Entfernungskilometer verkehrsmittelunabhängig 0,30 EUR pro vollem Entfernungskilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR für jeden Arbeitstag angesetzt, an dem der Arbeitnehmer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt. Für Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer bezahlen, kann der Ausgleich durch eine Mobilitätsprämie erfolgen.

Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln.[1] Diese Aufwendungen können in tatsächlicher Höhe – und damit über den Ansatz der Entfernungspauschale hinaus – als Werbungskosten berücksichtigt werden.[2] Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Benutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.[3]

[2] Zur Möglichkeit anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlich höheren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel abzuziehen s. Abschn. 4.1.
[3]

S. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, Abschn. 6.

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