Berufskraftfahrer, die eine Fahrtätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben, sind als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] Davon abweichend ist der Berufskraftfahrer in seiner Beschäftigung krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.[2]

Sofern die Fahrtätigkeit nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung, sondern als freiberufliche, selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, besteht keine Sozialversicherungspflicht.[3] Allerdings ist insbesondere bei Fahrtätigkeiten zu prüfen, ob ggf. Scheinselbstständigkeit und damit doch eine Arbeitnehmerbeschäftigung vorliegt.[4]

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