Als Fahrtätigkeit wird eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte in einem Fahrzeug haben. Verbringt der Arbeitnehmer durchschnittlich mehr als 80 % seiner vertraglichen Arbeitszeit im Fahrzeug, kann im Regelfall von einer Fahrtätigkeit ausgegangen werden.[1] Tätigkeiten an einem ortsfesten Arbeitsplatz, wie das Be- und Entladen des Fahrzeugs oder der Bereitschaftsdienst gehören nicht dazu.

Ob und inwieweit ein Mitarbeiter zur Fahrtätigkeit verpflichtet ist, ergibt sich aus den getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

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