Praxis-Beispiel

Abgabetermin fällt auf einen Sonntag

Der 10.2.2024 als Abgabetermin für die Lohnsteuer-Anmeldung für Januar fällt auf einen Samstag. Die einzureichende Lohnsteuer-Anmeldung wird am Montag, 12.2.2024 abgegeben, die Lohnsteuer wird vom Finanzamt per Lastschrift abgebucht.

Ergebnis: Es entsteht weder ein Säumnis- noch ein Verspätungszuschlag, da der 10.2.2024 ein arbeitsfreier Tag (Samstag, Sonntag oder Feiertag) ist und sich die Abgabefrist in diesen Fällen automatisch auf den nächsten Werktag verlängert.

 
Praxis-Beispiel

Keine Zahlungsschonfrist bei Scheckzahlung

Die bis zum 10.2.2024 (Samstag) einzureichende Lohnsteuer-Anmeldung wird am Montag, 12.4.2023 abgegeben, der Arbeitgeber zahlt die Lohnsteuer mit einem der Anmeldung beigefügten Scheck.

Ergebnis: Die Steuer gilt erst am 15.2.2024 (Donnerstag) als gezahlt. Da Scheckzahlungen erst 3 Tage nach Aufgabe des Schecks als eingegangen gelten[1] und die Zahlungsschonfrist nicht zur Anwendung kommt, entsteht ab Dienstag, 13.2.2024 ein Säumniszuschlag.

 
Praxis-Beispiel

Verspätete Abgabe und Zahlung innerhalb der Schonfrist

Die bis zum 10.2.2024 (Samstag) einzureichende Lohnsteuer-Anmeldung wird am Donnerstag, 15.2.2024 abgegeben, gezahlt wird am 16.2.2024 (Freitag) durch Banküberweisung.

Ergebnis: Es entsteht kein Säumniszuschlag. Wegen der verspäteten Steueranmeldung kann jedoch ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Verspätete Abgabe und Zahlung nach Ablauf der Schonfrist

Die bis zum 10.2.2024 (Samstag) einzureichende Lohnsteuer-Anmeldung wird am Donnerstag, 15.2.2024 abgegeben, gezahlt wird am 22.2.2024 (Donnerstag) durch Banküberweisung.

Ergebnis: Der Säumniszuschlag wird ab Freitag, 16.2.2024 berechnet. Darüber hinaus kann wegen der verspäteten Steueranmeldung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

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