Ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber kann bestehen, wenn einbehaltene Arbeitnehmeranteile nicht abgeführt worden sind.[1] Ebenfalls kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn für den betreffenden Zeitraum auch keinerlei Entgelt an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.[2] Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die Fälligkeit der zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge entstehen unabhängig davon, ob und wann Entgelt an die Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlt wurde. Die Beitragspflicht entsteht durch die Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist.[3]

Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge.[4]

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