Gelegentlich sind Arbeitgeber nicht nur Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, sondern auch Schuldner von Auslagen der Einzugsstelle, Säumniszuschlägen, Zinsen, Geldbußen usw. Der Arbeitgeber kann bei der Zahlung bestimmen, in welcher Reihenfolge die Schuld getilgt werden soll[1].

 
Achtung

Tilgungsreihenfolge kann vom Arbeitgeber bestimmt werden

Der Arbeitgeber kann bestimmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile der Beiträge getilgt werden sollen.[2] Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Haftungsfragen wichtig.[3]

Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung über die Verwendung der Zahlung, so hat die Krankenkasse die Tilgung der Rückstände in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

  • Auslagen der Krankenkasse,
  • Gesamtsozialversicherungsbeiträge,
  • Säumniszuschläge,
  • Zinsen,
  • Geldbußen und Zwangsgelder.

Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrem Fälligkeitszeitpunkt getilgt. Ist der Fälligkeitstermin identisch, so wird anteilmäßig getilgt.

 
Praxis-Beispiel

Tilgungsreihenfolge bei fehlender Bestimmung

Ein Arbeitgeber schuldet folgende Beträge:

 
Sollmonat Beiträge Mahngebühren Säumniszuschläge gesamt
Juli 1.000 EUR 11 EUR 10 EUR 1.021 EUR
August 1.500 EUR 16 EUR 15 EUR 1.531 EUR

Am 24.9. zahlt der Arbeitgeber 2.000 EUR.

Die Schuld wird in folgender Reihenfolge getilgt:

 
1. 27 EUR  Mahngebühren für Juli und August
2. 1.000 EUR  Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Juli
3. 973 EUR  Gesamtsozialversicherungsbeiträge für August

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