Gelegentlich sind Arbeitgeber nicht nur Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, sondern auch Schuldner von Auslagen der Einzugsstelle, Säumniszuschlägen, Zinsen, Geldbußen usw. Der Arbeitgeber kann bei der Zahlung bestimmen, in welcher Reihenfolge die Schuld getilgt werden soll[1].
Tilgungsreihenfolge kann vom Arbeitgeber bestimmt werden
Der Arbeitgeber kann bestimmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile der Beiträge getilgt werden sollen.[2] Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Haftungsfragen wichtig.[3]
Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung über die Verwendung der Zahlung, so hat die Krankenkasse die Tilgung der Rückstände in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
- Auslagen der Krankenkasse,
- Gesamtsozialversicherungsbeiträge,
- Säumniszuschläge,
- Zinsen,
- Geldbußen und Zwangsgelder.
Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrem Fälligkeitszeitpunkt getilgt. Ist der Fälligkeitstermin identisch, so wird anteilmäßig getilgt.
Tilgungsreihenfolge bei fehlender Bestimmung
Ein Arbeitgeber schuldet folgende Beträge:
Sollmonat | Beiträge | Mahngebühren | Säumniszuschläge | gesamt |
---|---|---|---|---|
Juli | 1.000 EUR | 11 EUR | 10 EUR | 1.021 EUR |
August | 1.500 EUR | 16 EUR | 15 EUR | 1.531 EUR |
Am 24.9. zahlt der Arbeitgeber 2.000 EUR.
Die Schuld wird in folgender Reihenfolge getilgt:
1. | 27 EUR | Mahngebühren für Juli und August |
2. | 1.000 EUR | Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Juli |
3. | 973 EUR | Gesamtsozialversicherungsbeiträge für August |
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