Das Finanzamt erhebt regelmäßig keine Säumniszuschläge, wenn der durch Banküberweisung gezahlte Betrag der Finanzkasse in einem Zeitraum von bis zu 3 Tagen nach Fälligkeit verspätet gutgeschrieben wird.[1] Die 3-tägige Zahlungsschonfrist gilt nicht für Scheck- oder Barzahlungen – solche Zahlungen müssen am Fälligkeitstag entrichtet werden.

Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den nächsten Werktag

Endet die Schonfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich auf den darauffolgenden Werktag, der kein Samstag oder Feiertag ist.[2]

 
Hinweis

Regelmäßiges Ausnutzen der Säumnisschonfrist nicht sinnvoll

Wer seine Steuern immer wieder unter Ausnutzung der Zahlungsschonfrist zahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung kein pünktlicher Steuerzahler.

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