Für Beiträge, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i. H. v. 1 % der rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beiträge zu zahlen.[1] Die Erhebung der Säumniszuschläge setzt keine Zahlungsaufforderung voraus. Der Beitragsnachweis gilt als Leistungsbescheid der Krankenkasse[2]. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Krankenkasse spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstags im Besitz der fälligen Beiträge ist. Säumniszuschläge sind bereits zu erheben, wenn es sich bei dem Zahlungsverzug nur um einen Tag handelt. Eine Schonfrist gibt es nicht.

3.1 Tilgungsreihenfolge bei Beitragsrückständen

Gelegentlich sind Arbeitgeber nicht nur Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, sondern auch Schuldner von Auslagen der Einzugsstelle, Säumniszuschlägen, Zinsen, Geldbußen usw. Der Arbeitgeber kann bei der Zahlung bestimmen, in welcher Reihenfolge die Schuld getilgt werden soll[1].

 
Achtung

Tilgungsreihenfolge kann vom Arbeitgeber bestimmt werden

Der Arbeitgeber kann bestimmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile der Beiträge getilgt werden sollen.[2] Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Haftungsfragen wichtig.[3]

Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung über die Verwendung der Zahlung, so hat die Krankenkasse die Tilgung der Rückstände in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

  • Auslagen der Krankenkasse,
  • Gesamtsozialversicherungsbeiträge,
  • Säumniszuschläge,
  • Zinsen,
  • Geldbußen und Zwangsgelder.

Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrem Fälligkeitszeitpunkt getilgt. Ist der Fälligkeitstermin identisch, so wird anteilmäßig getilgt.

 
Praxis-Beispiel

Tilgungsreihenfolge bei fehlender Bestimmung

Ein Arbeitgeber schuldet folgende Beträge:

 
Sollmonat Beiträge Mahngebühren Säumniszuschläge gesamt
Juli 1.000 EUR 11 EUR 10 EUR 1.021 EUR
August 1.500 EUR 16 EUR 15 EUR 1.531 EUR

Am 24.9. zahlt der Arbeitgeber 2.000 EUR.

Die Schuld wird in folgender Reihenfolge getilgt:

 
1. 27 EUR  Mahngebühren für Juli und August
2. 1.000 EUR  Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Juli
3. 973 EUR  Gesamtsozialversicherungsbeiträge für August

3.2 Schadensersatzanspruch bei Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber kann bestehen, wenn einbehaltene Arbeitnehmeranteile nicht abgeführt worden sind.[1] Ebenfalls kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn für den betreffenden Zeitraum auch keinerlei Entgelt an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.[2] Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die Fälligkeit der zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge entstehen unabhängig davon, ob und wann Entgelt an die Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlt wurde. Die Beitragspflicht entsteht durch die Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist.[3]

Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge.[4]

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