Unterliegen Personen, die bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, der Versicherungspflicht, müssen auch die im Rahmen der DEÜV geforderten Meldungen erstattet werden. Zudem muss auch der Sozialversicherungsbeitrag für die jeweilige Person entrichtet werden. Es besteht die Möglichkeit, dass diese Verpflichtungen vom Arbeitnehmer selbst übernommen werden. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Arbeitgeberfunktionen übernimmt, beantragt die deutsche Krankenkasse eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit. Zudem reicht in diesen Fällen eine formlose Meldung an die Krankenkasse aus. Hinsichtlich der Beiträge ist zu beachten, dass der Beschäftigte eines ausländischen Arbeitgebers den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat.[1] In diesen Fällen besteht ein Erstattungsanspruch in Höhe des Arbeitgeberanteils gegenüber dem Arbeitgeber.

 
Hinweis

Umlagebeiträge von ausländischen Arbeitgebern

Ausländische Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, Beiträge zum Umlageverfahren U1 und U2[2] zu entrichten. Dieser Grundsatz gilt für die Arbeitnehmer, bei denen festgestellt wird, dass nach den Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit, die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden.[3]

Insolvenzgeldumlage

Ebenso werden Beiträge zur Insolvenzgeldumlage entrichtet. Dies gilt in den Fällen, in denen für einen ausländischen Arbeitgeber nach den Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit deutsches Recht angewendet wird.

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