Zu den exterritorialen Arbeitgebern zählen amtliche Vertretungen ausländischer Staaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies sind insbesondere Botschaften, Konsulate und sonstige ausländische Missionen. Weitere exterritoriale Arbeitgeber sind über- und zwischenstaatliche Organisationen. Hierzu gehören die internationalen Organisationen und EU-Institutionen. Die Arbeitgeber unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. In der Regel wird zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung/ein Abkommen geschlossen, welches Regelungen für die Krankenversicherung beinhaltet, sodass der Arbeitgeber den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellt.

Ausländische Arbeitgeber

Umgangssprachlich werden zu der Gruppe der exterritorialen Arbeitgeber auch ausländische Arbeitgeber aus einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensstaat gezählt. Diese Arbeitgeber haben einen Firmensitz im Ausland und beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland. Im Bereich der Sozialversicherung ist es unerheblich, ob der ausländische Arbeitgeber in Deutschland einen Firmensitz hat, solange für den Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen gelten. In diesem Fall finden die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung Anwendung, sodass der Arbeitnehmer ggf. in allen Bereichen versicherungspflichtig wird. Ausnahmen können sich aus bilateralen oder multilateralen Abkommen ergeben.

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