Der Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen ist Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8.6.2016, die nach ihrem Art. 19 Abs. 1 bis spätestens zum 9.6.2018 umzusetzen war.[1] Im Wesentlichen enthält die Richtlinie grundlegende Begriffsdefinitionen (vgl. Art. 1 bis Art. 4) und setzt im deutschen Recht bereits bekannte Mindestbedingungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Mit § 17 UWG bestand bereits eine besondere Strafrechtsnorm zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten konkret vor, dass sie "Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe" vorsehen, um einen zivilrechtlichen Schutz vor rechtswidrigem Erwerb und Nutzen sowie Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten (Art. 6). Diese Maßnahmen müssen vorläufige Maßnahmen, insbesondere ein gerichtliches vorläufiges Verbot der Nutzung oder Offenlegung, ein Verbot rechtsverletzender Produkte und die Beschlagnahme sowie Herausgabe rechtverletzender Produkte umfassen (Art. 10) sowie entsprechende Maßnahmen bei einer (endgültigen) Sachentscheidung (vgl. Art. 12). Außerdem müssen Regeln zum Schadensersatz getroffen werden (vgl. Art. 14). Im Zusammenhang mit den Vorgaben zu Schadensersatzregelungen ist den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, die Haftung von Arbeitnehmern für Schäden zu begrenzen, die ihren Arbeitgebern durch den rechtswidrigen Erwerb und die rechtwidrige Nutzung sowie Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen entsteht, soweit die Arbeitnehmer nicht vorsätzlich handeln. Damit ist auch der Arbeitnehmerprivilegierung bei der Haftung im Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht genügt. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie mit Wirkung zum 26.4.2019 durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)[2] umgesetzt.[3]

[1] ABl. Nr. L 157 v. 15.6.2016, S. 1.
[2] GeschGehG v. 18.4.2019, BGBl. 2019 I S. 466.
[3] Vgl. dazu Preis/Seiwerth RdA 2019, 351; Schmitt NZA 2020, Beilage 3, 50.

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