Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen[1] und in Leiharbeitsverhältnissen[2] ist Gegenstand der Richtlinie 91/383/EWG vom 25.6.1991.[3] In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinienvorgaben durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7.8.1996.

Der europäische Binnenmarkt hat zu einem zunehmenden grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften geführt. Dabei kommt es nicht immer zu einer dauerhaften Niederlassung der Arbeitnehmer im Zielstaat, sondern häufig nur zu einem vorübergehenden Einsatz im Rahmen eines bestimmten Projekts. Für den Rechtsstatus der entsandten Arbeitnehmer hat die Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996[4] (Entsenderichtlinie) gewisse Mindeststandards aufgestellt. Als entsandt gilt nach der Richtlinie ein Arbeitnehmer, der entweder im Namen seines Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist oder dort vorübergehend in einer Niederlassung seines Arbeitgebers arbeitet. Darüber hinaus sind Leiharbeitnehmer entsandte Arbeitnehmer, wenn das verleihende Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als das entleihende Unternehmen. Die Richtlinie fordert, dass bestimmte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer den Bedingungen entsprechen, die für die Arbeitnehmer des Zielstaats gelten. Zu diesen Bedingungen gehören z. B. die Mindestruhezeiten, die Mindestlohnsätze sowie die Bestimmungen über Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz. In Deutschland wurde bereits vor der Richtlinie 96/71/EG das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 26.2.1996[5] verabschiedet. Das AEntG wurde mit Wirkung ab dem 24.4.2009 neu verkündet.[6]

Die Mindestarbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer regelt die Richtlinie 2008/104/EG vom 19.11.2008[7], die unter anderem die Gleichbehandlung der Leiharbeiter mit den übrigen Arbeitnehmern des entleihenden Unternehmens sicherstellen will. Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung[8] trat am 1.12.2011 in Kraft. Die sog. Drehtürklausel, welche die Einstellung ehemaliger Arbeitnehmer zu schlechteren Bedingungen als Leiharbeitnehmer verhindern soll, trat bereits am 30.4.2011 in Kraft. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde nunmehr mit Wirkung zum 1.4.2017 erneut reformiert.

Jüngst hat das LAG Baden-Württemberg festgestellt, dass für die Rechtsbeziehungen zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher nach Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO deutsches Recht gilt, wenn der Leiharbeitnehmer von einem ausländischen Verleiher entsandt wurde und in Deutschland für den Entleiher tätig wird. Eine Arbeitnehmerüberlassung könne sich auch aus den mit dem Verleiher vereinbarten und den von dem Entleiher übertragenen Aufgaben des Leiharbeitnehmers ergeben. Es bedürfe nicht stets der Einzelanweisungen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu begründen.[9] Die zugelassene Revision ist beim BAG anhängig.[10]

Das AEntG wird dazu genutzt, einzelne branchenspezifische Mindestlöhne festzusetzen.[11] In diesem Zusammenhang sind zu der Richtlinie 96/71/EG und der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV die EuGH-Entscheidungen Rüffert[12] und Laval[13] zur nur eingeschränkten Zulässigkeit von besonderen Mindestlohnvorgaben zu beachten.

[2] Siehe dazu Arbeitnehmerüberlassung.
[3] ABl. Nr. L 206 v. 29.7.1991, S. 19.
[4] ABl. Nr. L 18 v. 21.1.1991, S. 1.
[5] BGBl. 1996 I S. 227; zum AEntG siehe "Arbeitnehmer-Entsendegesetz".
[7] ABl. Nr. L 327 v. 5.12.2008, S. 9.
[8] BGBl. 2011 I S. 642.
[10] 9 AZR 228/21.
[11] Beachte auch das MiLoG v. 11.8.2014, BGBl. 2014 I S. 1348.

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