4.5.1 Kinder und Jugendliche

Der Schutz von Kindern und von jugendlichen Arbeitnehmern ist Gegenstand der Richtlinie 94/33/EG vom 22.6.1994[1], deren Vorgaben in Deutschland durch Gesetz vom 1.7.1997 in das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)[2] integriert worden sind. Inhaltlich schreibt die Richtlinie 94/33/EG unter anderem ein grundsätzliches Verbot der Kinderarbeit vor. Unter Kinderarbeit wird die Arbeit von jungen Menschen verstanden, die noch nicht 15 Jahre alt sind oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendliche, also Personen zwischen 15 und 18 Jahren, unterliegen nach dem Konzept der Richtlinie einem erhöhten Arbeitsschutz. Er äußert sich etwa in besonderen Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit und zu den Ruhezeiten sowie in einem weitgehenden Verbot der Nachtarbeit (22.00 bis 6.00 Uhr; Ausnahmen sind möglich).

[1] ABl. Nr. L 216 v. 20.8.1994, S. 12; geändert durch RL 2007/30/EG v. 20.6.2007, ABl. Nr. L 165 v. 27.6.2007, S. 21.
[2] JArbSchG v. 12.4.1976, BGBl. 1976 I S. 965; zum Jugendarbeitsschutz siehe Jugendarbeitsschutz.

4.5.2 Schwangere Frauen und junge Eltern

Schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen wird durch die Richtlinie 92/85/EWG vom 19.10.1992[1] (Mutterschutz-Richtlinie) besonderer Schutz gewährt.[2] Diese Richtlinie ist als zehnte Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie Gesundheitsschutz erlassen worden (vgl. Abschn. 4.4) und enthält unter anderem das Verbot der Verwendung bestimmter gefährlicher Arbeitsstoffe sowie die Vorgabe, dass die genannten Arbeitnehmerinnen grundsätzlich nicht zur Nachtarbeit verpflichtet werden sollen. Weiterhin stellt die Richtlinie Mindestbestimmungen zum Mutterschaftsurlaub auf und enthält ein Kündigungsverbot. Die in Deutschland geltende Rechtslage, vor allem nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)[3], entsprach bei Erlass der Richtlinie weitgehend diesen Vorgaben. Die Umsetzung in nationales Recht beschränkte sich daher auf den Erlass der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mutterschutz-Verordnung – MuSchVO) vom 15.4.1997. Die Verordnung ist zum 1.1.2018 außer Kraft getreten, ihre Regelungsinhalte wurden aber in das neu gefasste Mutterschutzgesetz übernommen. Zwischenzeitlich war sogar eine Verlängerung des Mutterschutzes auf mindestens 18 Wochen in der Diskussion, die nicht zuletzt am Widerstand der Bundesrepublik Deutschland gescheitert ist.[4] Die Mutterschutzregelungen sollen nach der Richtlinie 2010/41/EU[5] auch auf selbstständig tätige Frauen ausgeweitet werden. § 1 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung[6] ist aber nicht auf selbstständig tätige Frauen anzuwenden, sondern nur auf arbeitnehmerähnliche Selbstständige.

Die Richtlinie 96/34/EG vom 3.6.1996[7] über den Elternurlaub sieht einen für beide Elternteile geltenden Erziehungsurlaub für die Dauer von mindestens drei Monaten vor, der im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes gewährt werden muss. Diese Vorgabe ist in Deutschland mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz[8] erfüllt. Die Elternzeitrichtlinie 2010/18/EU vom 8.3.2010[9], die an die Stelle der Richtlinie 96/34/EG trat[10], verlängert die Mindestelternzeit auf 4 Monate. Nach § 2 Nr. 6 Anhang zu RL 96/34/EG[11] leben Rechte, die der Arbeitnehmer vor Beginn des Elternurlaubs erworben hatte, nach dessen Ende wieder auf. Der EuGH hat es als Verstoß gegen diese Bestimmung angesehen, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer während seines Elternurlaubs nur in Teilzeit tätig ist, in diesem Zeitraum gekündigt wird und seine Abfindung nur gemäß der Teilzeittätigkeit berechnet wird.[12]

[1] ABl. Nr. L 348 v. 28.11.1992, S. 1; geändert durch RL 2007/30/EG v. 20.6.2007, ABl. Nr. L 165 v. 27.6.2007, S. 21; zum Mutterschutz siehe "Mutterschutz".
[2] Vgl. auch EuGH, Urteil v. 11.11.2010, C-232/09 – Danosa, zur Arbeitnehmereigenschaft von schwangeren Geschäftsführerinnen i. S. d. RL.
[3] MuSchG v. 24.1.1952, BGBl. 1952 I S. 69.
[4] KOM (2008) 637, endgültig v. 3.10.2008; das Parlament hat für eine Verlängerung auf 20 Wochen gestimmt, der EU-Ministerrat hat am 6.12.2010 gegen diesen Vorschlag gestimmt.
[5] ABl. Nr. L 180 v. 15.7.2010, S. 1.
[6] MuSchG v. 23.5.2017, BGBl. 2017 I S. 1228.
[7] ABl. Nr. L 145 v. 19.6.1996, S. 4.
[8] BEEG,

BEEG v. 5.12.2006, BGBl. 2006 I S. 2748; ersetzt das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) v. 6.12.1985, BGBl. 1985 I S. 2154, das zum 31.12.2008 vollumfänglich auslief; zur Elternzeit siehe "Elternzeit".

[9] ABl. Nr. L 68 v. 18.3.2010, S. 13.
[10] Die RL 96/34/EG wurde zum 8.3.2012 aufgehoben.
[11] Entspricht § 5 Nr. 2 Anhang zu RL 2010/18/EU.
[12] EuGH, Urteil v. 22.10.2009, C-116/08 – Christel Meerts.

4.5.3 Zeit- und Leiharbeitnehmer, Entsandte

Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen[1] und in Leiharbeitsverhältnissen[2] ist Gegenstand der Richtlinie 91/383/EWG vom 25.6.1991.[3] In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinienvorgaben durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7.8.1996.

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