Die Richtlinien zur Teilzeitarbeit und zur Befristung sind in Deutschland durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000[1] umgesetzt worden. Die Teilzeitrichtlinie 97/81/EG vom 15.12.1997[2] setzt eine Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über Teilzeitarbeit (RV-Tz) in Kraft. Diese dient dem Ziel, unmittelbare Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitarbeitnehmern zu beseitigen (§ 4 RV-Tz). Dabei darf Teilzeitarbeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders als Vollzeitarbeit abgegolten werden.[3]

Darüber hinaus soll die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis gefördert werden, um dadurch eine moderne und flexible Organisation der Arbeitszeit zu ermöglichen (§ 5 Nr. 3 RV-Tz). Zu diesem Zweck soll etwa der Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeitsverhältnisse erleichtert werden. Mit der Normierung eines Anspruchs auf Teilzeit durch Reduzierung der Arbeitszeit in § 8 TzBfG ist der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung aber über Anforderungen der Richtlinie weit hinausgegangen; das Europarecht fordert keinen allgemeinen Anspruch auf Teilzeit. Ein Teilzeitbeschäftigter muss auf seinen Antrag auf Arbeitszeitverlängerung bei Besetzung einer neuen Stelle gemäß § 9 TzBfG bevorzugt werden; andernfalls macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.[4]

Die Richtlinie 1999/70/EG v. 28.6.1999[5] setzt eine Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner zu befristeten Arbeitsverträgen (RV-Befristung) in Kraft. Diese sieht vor, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Arbeitsbedingungen nicht allein wegen ihres befristeten Vertrags schlechter behandelt werden dürfen (Verbot der unmittelbaren Diskriminierung, § 4 RV-Befristung). Überdies regelt § 5 RV-Befristung Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch, vor allem durch sog. Kettenbefristungen. Der unbefristete Arbeitsvertrag soll der Regelfall sein, sodass mindestens eine der in § 5 RV-Befristung vorgesehenen Maßnahmen zur Beschränkung von Befristungsmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten ergriffen werden muss. Dabei hat sich der deutsche Gesetzgeber für ein System der Befristungskontrolle in § 14 TzBfG entschieden, in dem ein Sachgrund für die Befristung vorliegen muss bzw. für die sachgrundlose Befristung eine Höchstdauer gilt.

Der zwischen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP am 24.11.2021 abgeschlossene Koalitionsvertrag sieht vor, dass künftig für mit Sachgrund befristete Arbeitsverhältnisse eine Höchstbefristungsdauer von 6 Jahren gelten soll. Es bleibt abzuwarten, ob die "Ampel-Koalition" die avisierte Änderung tatsächlich umsetzen wird.

[1] TzBfG v. 21.12.2000, BGBl. 2000 I S. 1966, zuletzt geändert durch Art. 23 G zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. 2011 I S. 2854); zum TzBfG siehe insbesondere Befristeter Arbeitsvertrag sowie Teilzeitarbeitsverhältnis.
[2] ABl. Nr. L 14 v. 20.1.1998, S. 9.
[5] ABl. Nr. L 175 v. 10.7.1999, S. 43.

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