Mindestvorschriften für die Arbeitszeit[1] sind in der Richtlinie 2003/88/EG vom 4.11.2003[2] enthalten. Die Umsetzung ist in Deutschland durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)[3] bzw. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)[4] erfolgt.

Die Arbeitszeitrichtlinien sehen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden vor. Dabei soll Arbeitnehmern, die mehr als 6 Stunden täglich arbeiten, mindestens eine Ruhepause pro Tag zustehen. Weiterhin soll jedem Arbeitnehmer eine tägliche Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum gewährt werden; zusätzlich soll ein Tag pro Woche arbeitsfrei sein. Zur Nachtarbeit bestimmt die Richtlinie, dass die normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter nicht mehr als 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum betragen soll. Dabei ist sicherzustellen, dass Nachtarbeiter regelmäßig medizinisch untersucht werden. Außerdem ist ein jährlicher Mindesturlaub von 4 Wochen vorgeschrieben. Die Arbeitszeitrichtlinie enthält in Art. 17 ff. allerdings eine Vielzahl von Abweichungsoptionen für den nationalen Gesetzgeber, auch für Kollektivvereinbarungen.

Dabei sind besonders Ausnahmen für Berufe mit traditionell atypischer Arbeitszeitgestaltung vorgesehen. Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie trifft Ausnahmebestimmungen für spezifische Tätigkeiten des öffentlichen Diensts wie Polizei und Katastrophenschutz, nicht aber für das Rote Kreuz oder die Feuerwehr.[5] Die Richtlinie ist europaweit in die Diskussion geraten, weil (ärztliche) Bereitschaftszeiten nicht eindeutig der Arbeitszeit (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie) bzw. der Ruhezeit (Art. 2 Nr. 2) zugeordnet waren. Nachdem der EuGH zunächst allgemein[6], dann speziell für das deutsche Recht[7], Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit eingeordnet hatte, musste das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) angepasst werden.[8]

Es ist streitig, ob die Neufassung des ArbZG zum 1.1.2004 europarechtskonform ist, weil die Tarifvertragsparteien weitergehende Befugnisse zur Abweichung erhalten haben.[9] Seit Längerem ist eine Änderung der Richtlinie in Vorbereitung, die zwar unverändert Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit anerkennen, jedoch eine differenzierte Entlohnung ermöglichen will.[10] Die Kommission befindet sich noch in der zweistufigen Konsultationsphase.

[1] vgl. dazu eingehend Arbeitszeit.
[2] ABl. Nr. L 299 v. 18.11.2003, S. 9, am 2.8.2004 in Kraft getreten, hat die RL 93/104/EG, geändert durch RL 2000/34/EG, abgelöst.
[3] ArbZG v. 6.6.1994, BGBl. 1994 I S. 1170; zur Arbeitszeit siehe eingehend Arbeitszeit.
[4] BUrlG v. 8.1.1963, BGBl. 1963 I S. 2; zum deutschen Urlaubsrecht siehe Der Urlaub des Arbeitnehmers.
[8] Zur Neufassung Bermig BB 2004 S. 101.
[9] § 7 Abs. 2a, Abs. 3 ArbZG,

vgl. nur Linnenkohl/Rauschenberg ArbZG, 2. Aufl. 2004, § 7, Rz. 19; für Europarechtskonformität aber Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 7, Rz. 112; vgl. auch zur Europarechtskonformität einer Abweichungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2a ArbZG: ErfK-Wank, 22. Aufl. 2022, § 7 ArbZG Rz. 9.

[10] KOM (2010) 801, endgültig vom 21.12.2010.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge