Eine unzulässige Ungleichbehandlung kann nur zwischen vergleichbaren Personen vorliegen. Deshalb ist ein Vergleich zwischen Arbeitnehmern unzulässig, deren Entgelte durch verschiedene "Quellen" festgesetzt wurden.[1] Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 157 AEUV nicht nur auf unmittelbare, sondern auch auf mittelbare Diskriminierungen anwendbar.[2] So liegt eine mittelbare Entgeltdiskriminierung vor, wenn Vollzeit- und Teilzeitkräfte erst ab Überschreitung derselben Überstundenzahl einen Überstundenzuschlag bekommen, da dann die Teilzeitarbeitnehmer eine im Verhältnis zu ihrer Regelarbeitszeit prozentual höhere Mehrarbeit leisten müssen als Vollzeitarbeitnehmer, bis sie einen Überstundenzuschlag erhalten. Dies gilt jedoch nur, wenn die Regelung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und nicht zur Erreichung eines Ziel erforderlich ist, das unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht ist.[3] Ebenso verhält es sich, wenn Teilzeitkräfte durch Überstunden ebenso viel arbeiten wie Vollzeitarbeitnehmer und dennoch – für ihre Überstunden – geringer entlohnt werden als die Vollzeitarbeitnehmer für ihre reguläre Arbeitszeit.[4]

[3] EuGH, Urteil v. 27.5.2004, C-285/02 – Elsner-Lakeberg, vgl. auch bereits oben Ziffer 3.1.1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge