Der Grundsatz der Entgeltgleichheit gilt nicht nur für gleiche, sondern auch für gleichwertige Arbeit. Für die Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die Art der betreffenden Arbeitsleistung, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen an[1], nicht dagegen auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden[2] oder auf eine gleichzeitige Beschäftigung.[3]Art. 157 AEUV kann ausnahmsweise auch bei ungleicher Arbeit eingreifen, wenn das Entgelt für eine höherwertige Arbeit noch unter der Bezahlung für eine niedriger einzustufende Tätigkeit liegt. Da Art. 157 AEUV schon bei gleicher Arbeit eine schlechtere Bezahlung verbietet, gilt er in diesen Fällen erst recht.[4]

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