Der Begriff "Entgelt" ist in Art. 157 Abs. 2 AEUV definiert. Er umfasst "die üblichen Grund- und Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen […], die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt".[1] Die Zuwendung muss ihren Rechtsgrund in dem konkreten Arbeitsverhältnis haben, unabhängig davon, ob sie aufgrund Vertrages, Gesetzes, Tarifvertrages oder freiwillig erfolgt.[2] Auch Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind – als "aufgeschobene" Gegenleistungen aus dem Arbeitsverhältnis – Entgelte i. S. d. Art. 157 AEUV.[3] Entsprechend sind auch Leistungen aus betrieblichen Sozialversicherungssystemen als Entgelt anzusehen, da sie aufgrund des Arbeitsvertrags gezahlt werden.[4] Da diese Einordnung der Altersversorgung für die Arbeitgeber in den Mitgliedstaaten erhebliche Mehrkosten verursacht hätte, wurde Vertrauensschutz dergestalt gewährt, dass nur für Beschäftigungszeiten nach der "Barber"-Entscheidung[5] Gleichbehandlung bei Zugang und Durchführung betrieblicher Sozialversicherungssysteme verlangt werden konnte.[6] Die Richtlinie 2006/54/EG v. 5.7.2006[7] enthält in den Art. 5 ff. Regelungen zur Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen sozialer Sicherheit. Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Ausgleichszahlungen für den Elternurlaub aber haben ihren Ursprung nicht in Vereinbarungen der Arbeitsvertragspartner und fallen daher nicht unter Art. 157 AEUV.[8] Hier greift die Richtlinie 79/7/EWG vom 19.12.1978[9] zur Geschlechtergleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ein.

[1] S. im Einzelnen EuArbRK-Franzen, 4. Aufl. 2022, Art. 157 AEUV, Rzn. 17 f.
[4] Grundlegend EuGH, Urteil v. 17.5.1990, 262/88 – Barber; vgl. auch EuGH, Urteil v. 29.11.2001, C-366/99 – Griesmar.
[7] Durch sie wurde zum 15.8.2009 die RL 86/278/EWG zur Gleichbehandlung der Geschlechter in betrieblichen Sozialsystemen inklusive ihrer Änderungs-RL 96/97/EG abgelöst.
[9] ABl. Nr. L 6 v. 10.1.1979, S. 24.

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