Art. 157 AEUV ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar.[1] Die Regel kann auch zwischen Privaten geltend gemacht werden. Verboten sind daher nicht nur staatliche Vorschriften und Maßnahmen, die zu ungleichem Entgelt für gleiche Arbeit führen, sondern auch diskriminierende Vereinbarungen in Tarif- und Individualverträgen.[2] Der Arbeitnehmerbegriff des Art. 157 AEUV ist einheitlich unionsrechtlich auszulegen.[3]

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