Eine mittelbare Diskriminierung könnte ein Anspruchsteller vor Gericht selten in vollem Umfang nach den allgemeinen Beweislastregeln beweisen. Um die Diskriminierungsverbote effektiv zu machen, hat der EuGH deshalb früh eine Erleichterung nationaler Beweislastregeln gefordert.[1] Im Anschluss an diese Rechtsprechung sieht das Europarecht nun Beweiserleichterungen vor[2]: Danach muss zwar für die Ungleichbehandlung der Vollbeweis geführt werden. Dass die Differenzierung aber gerade aufgrund des verbotenen Merkmals erfolgte, muss nur glaubhaft gemacht werden.[3] Für die Glaubhaftmachung ist heute kein statistischer Nachweis mehr nötig, sondern nur noch die Glaubhaftmachung, dass eine Regelung diskriminierend wirken kann.[4] Ist das verbotene Differenzierungskriterium glaubhaft gemacht, muss der Anspruchsgegner voll beweisen, dass es eine objektive, also nicht diskriminierende Rechtfertigung für die Differenzierung gibt.[5]

[3] Damit ist nicht § 294 ZPO gemeint, sondern eine Beweiserleichterung dergestalt, dass nur Hilfstatsachen dargelegt und bewiesen werden müssen; vgl. BAG, Urteil v. 5.2.2004, 8 AZR 112/03.
[4] Vgl. die Definitionen der mittelbaren Diskriminierung in den neueren Antidiskriminierungsrichtlinien und zum Thema auch EuArbRK-Mohr, 4. Aufl. 2022, RL 2000/78/EG Art. 10, Rz. 5 ff.
[5] Die Richtlinie 2006/54/EG v. 5.7.2006 zum Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts, die zum 15.8.2009 die Richtlinie 97/80/EG abgelöst hat, enthält in Art. 19 eine sinngleiche Beweislastregelung.

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