Das Recht auf Freizügigkeit würde nicht effektiv durchgesetzt, wenn es nur gegen Diskriminierungen geschützt wäre. Daher hat der EuGH Art. 45 AEUV um ein ungeschriebenes Beschränkungsverbot erweitert.[1] Es sind auch Beschränkungen verboten, die grenzüberschreitende Aktivitäten von Arbeitnehmern behindern oder weniger attraktiv machen.[2] Das Verbot greift bereits, wenn nur wenige Personen betroffen sind oder die Beschränkung nur eine geringe Wirkung hat.[3] Auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern kommt es dabei nicht mehr an.[4]

Hingegen schützt das Beschränkungsverbot den Arbeitnehmer nicht vor Nachteilen, die durch den Umzug in einen anderen Mitgliedschaft mit Blick auf seine sozialen Rechte entstehen.[5]

Beschränkende Maßnahmen sind nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie zwingenden Gründen des Gemeinwohls dienen und verhältnismäßig sind.[6]

[3] EuGH, Urteil v. 1.4.2008, C-212/06 – Gouvernement de la Communauté française; EuGH, Urteil v. 16.3.2010, C-325/08 – Olympique Lyonnais; EuGH, Urteil v. 10.3.2011, C-379/08 – Casteeis; EuGH, Urteil v. 31.5.2017, C-420/15.
[5] EuGH, Urteil v. 13.3.2019, C-437/17 – Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort.

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