Ist nicht ausnahmsweise der direkte Klageweg zum Gericht der Europäischen Union (EuG)[1] eröffnet, muss gegen die Verletzung des EU-Rechts zunächst vor dem nationalen Richter vorgegangen werden. Klageart und Zulässigkeitsvoraussetzungen richten sich in diesem Fall nach nationalem Recht. Das nationale Gericht prüft von Amts wegen[2], ob unmittelbar anwendbare europarechtliche Bestimmungen für den Sachverhalt entscheidungserheblich sind. Bejaht es diese Frage, so kann es wegen des Vorrangs des Unionsrechts entgegenstehendes nationales Recht unangewendet lassen und unmittelbar auf das Europarecht zurückgreifen. Bei nicht unmittelbar anwendbaren Richtlinien ist das nationale Recht ggf. richtlinienkonform auszulegen. In der Praxis kommt es indes häufig vor, dass Zweifel über die genaue Bedeutung oder gar die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Bestimmung bestehen. Dann stellt sich für den mitgliedstaatlichen Richter die Frage, ob er eine sog. Vorabentscheidung des EuGH bzw. des EuG[3] einholen muss.

[1] Vor dem Lissabonner Vertrag "Gericht erster Instanz" genannt.
[3] In bestimmten, von der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Sachgebieten – zu denen das Arbeitsrecht nicht gehört – kann auch das EuG um Vorabentscheidung ersucht werden (Art. 256 Abs. 3 AEUV).

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