Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Verwaltung von Sondervermögen, Begriff des Sondervermögens erfasst auch geschlossene Investmentfonds

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Sondervermögen“ in dieser Bestimmung auch die geschlossenen Investmentfonds wie die „Investment Trust Companies“ (Investmentfondsgesellschaften) umfassen kann.

2. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten bei der Definition der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die für die Zwecke der nach dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung unter den Begriff „Sondervermögen“ fallen, ein Ermessen einräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens müssen die Mitgliedstaaten jedoch sowohl das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel beachten, das darin besteht, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen zu erleichtern, als auch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität unter dem Aspekt der Mehrwertsteuererhebung in Bezug auf die Kapitalanlagegesellschaften übertragene Verwaltung von Sondervermögen gewährleisten, das mit anderen Investmentfonds wie den in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in ihrer durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 geänderten Fassung fallenden Fonds in Wettbewerb steht.

3. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 entfaltet in dem Sinne unmittelbare Wirkung, dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann, damit eine mit dieser Bestimmung unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6

 

Beteiligte

JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies

JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust PLC

The Association of Investment Trust Companies

The Commissioners of HM Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 19.09.2005; AblEU 2005, Nr. C 330/7)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 ‐ Befreiung ‐ Sondervermögen ‐ Begriff ‐ Definition durch die Mitgliedstaaten ‐ Ermessen ‐ Grenzen ‐ Geschlossene Festkapitalfonds“

In der Rechtssache C-363/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 19. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2005, in dem Verfahren

JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc,

The Association of Investment Trust Companies

gegen

The Commissioners of HM Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter J. Klŭcka, U. Lõhmus, A. Ó Caoimh und der Richterin P. Lindh,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, vertreten durch K. P. E. Lasok, QC, und M. Angiolini, Barrister, im Auftrag von A. Khan, Solicitor,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs und R. Hill als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und M. Afonso als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. März 2007

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc (im Folgenden: Claverhouse) und The Association of Investment Trust Companies, den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, und den Commissioners of HM Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) wegen der Weigerung der Letztgenannten, die einer „Investment Trust Company“ (Investmentfondsgesellschaft, im Folgenden: ITC) erbrachten Verwaltungsdienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingun...

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