Werden arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt gewährt, so handelt es sich um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Hierfür werden amtliche Werte festgesetzt:

  • für ein Mittag- oder Abendessen je 4,13 EUR (2023: 3,80 EUR),
  • für ein Frühstück 2,17 EUR (2023: 2,00 EUR).

Diese amtlichen Werte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende.

Sind die Mahlzeiten für den Arbeitnehmer kostenlos, ist der Sachbezug als geldwerter Vorteil für diese zu erfassen. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, ist der folgende (positive) Unterschiedsbetrag anzusetzen:

 
  Sachbezugswert
- Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Mahlzeit (einschließlich Umsatzsteuer)
= Geldwerter Vorteil (positiver Unterschiedsbetrag)

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns ist der Tageswert mit der entsprechenden Zahl der Tage des Lohnzahlungszeitraums zu vervielfachen. Für die Erhebung der Lohnsteuer (ggf. einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) kann der Arbeitgeber zwischen der Regelbesteuerung nach den ELStAM und der Pauschalbesteuerung wählen.

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