Für jede Mahlzeit darf lediglich eine Essenmarke arbeitstäglich in Zahlung genommen werden. Deren Verrechnungswert darf den amtlichen Sachbezugswert für Kantinenmahlzeiten um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigen, für 2024 also nicht mehr als 7,23 EUR.

Hierzu hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die Tage der Abwesenheit festzuhalten, z. B. bei Dienstreisen, oder in Urlaubs- und Krankheitsfällen, und die für diese Tage ausgegebenen Essenmarken zurückzufordern. Zulässig ist es, die Zahl der im Folgemonat auszugebenden Essenmarken um die Zahl der festgestellten Abwesenheitstage des Vormonats zu vermindern.

15-Tage-Vereinfachungsregelung

Auf die Rückforderung und die Kontrolle der Abwesenheit des Arbeitnehmers kann verzichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer im Kalendermonat nicht mehr als 15 Essenmarken erhält und monatlich im Durchschnitt nicht mehr als 3 Dienstreisetage aufweist. In diesem Fall gilt die arbeitstägliche Inzahlungnahme von einer Essenmarke als erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Bewertung bei Unter- und Überschreitung der zulässigen Obergrenze

Der Arbeitnehmer erhält für die arbeitstägliche Mahlzeit außerhalb des Betriebs pro Monat 15 Restaurantschecks, die er bei verschiedenen Akzeptanzstellen einlösen kann.

Der Verrechnungswert beträgt

a) 5,50 EUR,

b) 6,60 EUR,

c) 8,00 EUR.

Ergebnis:

a) und b) Die Essenmarken unterliegen mit dem amtlichen Sachbezugswert von 4,13 EUR dem Lohnsteuerabzug. Zulässig ist daher die Pauschalbesteuerung mit 25 %.[1] I

c) Die zulässige Obergrenze von 7,23 EUR ist überschritten. Der Verrechnungswert der Essenmarke von 8 EUR erhöht den lohnsteuerpflichtigen Arbeitlohn bei der individuellen Lohnabrechnung des Arbeitnehmers. Die Pauschalbesteuerung ist ausgeschlossen.

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