Besteht im selben Zeitraum Anspruch auf Erziehungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Verletztenrente (Unfallrente) aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird die Rente der Rentenversicherung ggf. gemindert. Eine Minderung setzt in dem Umfang ein, in dem beide Renten in Summe den sog. Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI überschreiten. Dieser Grenzbetrag beträgt bei einer Erziehungsrente 70 % des auf Monatsbasis umgerechneten – und laufend dynamisierten – Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt.

Von der Unfallrente bleibt bei der Gegenüberstellung mit dem Grenzbetrag ein Betrag außer Ansatz, der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleicht.[1] Dieser Betrag entspricht in etwa dem Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Rente nach dem bis Ende 2023 geltenden Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu leisten wäre.

[1] Zur Berechnung des Abzugsbetrags, s. § 93 Abs. 2a SGB VI.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge