Die Erziehungsrente wird auf Antrag gezahlt. Wird die Rente rechtzeitig beantragt, beginnt die Erziehungsrente am Ersten des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Rechtzeitig heißt innerhalb von 3 Kalendermonaten, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei der Erziehungsrente für geschiedene Ehegatten bzw. frühere Lebenspartner ist dies in der Regel der Tod dieses Ehegatten bzw. Lebenspartners. Bei der Erziehungsrente für verwitwete Ehegatten bzw. überlebende Lebenspartner sind die Anspruchsvoraussetzungen erst in dem Monat erfüllt, in dem die Entscheidung zum Rentensplitting bestandskräftig geworden ist.

Wird der Rentenantrag verspätet gestellt, beginnt die Erziehungsrente erst am Ersten des Antragsmonats.

Die Erziehungsrente wird immer auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung (grundsätzlich die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes) oder die häusliche Sorge für ein Kind mit Behinderung voraussichtlich endet. Besteht nicht die begründete Aussicht, dass die Behinderung entfallen wird, erfolgt keine Befristung.

Die Rentenzahlung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen entfallen, z. B. wenn der Rentenbezieher wieder heiratet bzw. eine neue Lebenspartnerschaft begründet oder das zu erziehende Kind sein 18. Lebensjahr vollendet.

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