Besteht im selben Zeitraum Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Verletztenrente (Unfallrente) aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird die Rente der Rentenversicherung ggf. gemindert. Eine Minderung setzt in dem Umfang ein, in dem beide Renten in Summe den sog. Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI überschreiten. Dieser Grenzbetrag beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 70 % des auf Monatsbasis umgerechneten – und laufend dynamisierten – Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt (bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist der Grenzbetrag halb so hoch, da der Rentenartfaktor von 0,5 zu berücksichtigen ist).

Von der Unfallrente bleibt bei der Gegenüberstellung mit dem Grenzbetrag ein Betrag außer Ansatz, der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleicht.[1] Dieser Betrag entspricht in etwa dem Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Rente nach dem bis Ende 2023 geltenden Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu leisten wäre.

[1] Zur Berechnung des Abzugsbetrags, s. § 93 Abs. 2a SGB VI.

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