Hat sich der Gesundheitszustand einer voll erwerbsgeminderten Person so verbessert, dass sie nur noch teilweise erwerbsgemindert ist, wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt.

Vollendet ein Erwerbsminderungsrentner die Regelaltersgrenze, dann entfällt der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und es ist nach § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI von Amts wegen in eine Regelaltersrente zu leisten.

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